S a t z u n g
der Kreisvolkshochschule des Kreises Trier-Saarburg
vom 19.12.2000
zuletzt geändert durch Satzung vom 26.11.2002,
in der Neufassung vom 22.02.2023
Der Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg hat auf Grund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Landesgesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) und des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454) sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Landesgesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) in der Sitzung vom 18.12.2000 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Kreisvolkshochschule (KVHS) ist als kommunale Einrichtung des Landkreises Trier-Saarburg eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sie nimmt die im Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung genannten Aufgaben wahr.
(3) Die KVHS unterhält in den Verbandsgemeinden bzw. in den Ortsgemeinden des Kreises Außenstellen. Diese führen die Bezeichnung „Volkshochschule“ unter Beifügung des Namens der betreffenden Gemeinde bzw. Verbandsgemeinde mit dem Zusatz „Einrichtung der KVHS Trier-Saarburg“.
(4) Die KVHS ist ordentliches Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz.
(5) Die KVHS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2
Aufgaben
(1) Die KVHS soll die Bürgerinnen und Bürger bei der Verwirklichung ihres Grundrechtes auf Bildung unterstützen. Dies geschieht durch bedarfsgerechte Bildungsangebote, die den Teilnehmenden durch Erweiterung vorhandener oder durch den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zum eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
(2) Die KVHS leistet im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Förderung des kulturellen Lebens im Landkreis.
(3) Die KVHS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Organe der KVHS
(1) Organe der KVHS sind der/die Vorsitzende und die Leitung.
(2) Vorsitzender der KVHS ist der Landrat.
(3) Die Leitung der KVHS ist hauptamtlich tätig. Sie ist dem/der Vorsitzenden unmittelbar unterstellt und an dessen/deren Weisungen gebunden.
§ 4
Aufgaben der Leitung der KVHS
(1) Der Leitung der KVHS obliegt die Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung des Bildungsprogramms.
(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Leitung der Kreisvolkshochschule,
b) Erstellung des Haushaltsvoranschlages,
c) Gesamtverantwortung für die Erstellung des Bildungsprogramms unter Berücksichtigung der Entwürfe der örtlichen Leitungen,
d) Beratung und Weiterbildung der KVHS-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
e) Durchführung von Besprechungen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (mindestens 1x jährlich),
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f) Auswahl und Verpflichtung von Referierenden und Dozierenden im Benehmen mit den örtlichen Leitungen,
g) Öffentlichkeitsarbeit der Kreisvolkshochschule,
h) Vertretung der KVHS in den Gremien des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V. sowie in sonstigen Gremien für Weiterbildung und Kultur.
§ 5
Örtliche Leitungen
(1) Für die Außenstellen der KVHS werden hauptamtliche oder ehrenamtliche Leitungen bestellt. Bei größeren Außenstellen können auch zwei Personen mit der ehrenamtlichen Leitung betraut werden.
(2) Die Bestellung oder Abberufung erfolgt durch den Landrat im Benehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der zuständigen Verbandsgemeinde.
§ 41 Abs. 2 LKO bleibt unberührt.
Die örtlichen Leitungen unterstehen der Leitung der Kreisvolkshochschule.
(3) Die örtliche Leitung einer ehrenamtlich geführten KVHS-Außenstelle erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe ist in besonderen Regelungen festzulegen.
(4) Die örtliche Leitung soll in ihrem Zuständigkeitsbereich jährlich mindestens Weiterbildungsangebote von 200 Unterrichtsstunden anbieten. Für die Erstellung der Unterlagen zur ordnungsgemäßen Erhebung der Teilnehmendenentgelte und Zahlung der Honorare an die Kursleitungen und Referierenden hat sie Sorge zu tragen.
(5) Die örtliche Leitung erstellt zweimal jährlich einen Programmentwurf für die Weiterbildungsarbeit des Kalenderhalbjahres.
(6) Sie ist für die Planung und Durchführung dieses Bildungsprogramms verantwortlich.
§ 6
Dozierende
(1) Dozierende üben ihre Tätigkeit an der KVHS als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeiten ein Honorar. Die Höhe der Honorare ist besonders zu regeln.
(2) Dozierende müssen über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.
(3) Dozierende können an der Planung von Veranstaltungen mitwirken.
§ 7
Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungen der KVHS in den Ortsgemeinden sollen in öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen stattfinden.
(2) Der Kreis, die Verbandsgemeinden bzw. die Ortsgemeinden sollen in der Regel die Räumlichkeiten einschließlich Einrichtungen für die Arbeit der Kreisvolkshochschule kostenlos zur Verfügung stellen. Sie sollen auch die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Reinigung usw. und die Verkehrssicherheit übernehmen. § 77 Schulgesetz (SchulG) bleibt unberührt.
§ 8
Teilnehmende
(1) Teilnahmevoraussetzung an Veranstaltungen der KVHS ist die ordnungsgemäße Anmeldung sowie die Entrichtung des Teilnehmendenentgeltes. Die Höhe des Teilnehmendenentgeltes sowie die Ermäßigungen und Befreiungen sind besonders festzulegen.
(2) Das zwischen der KVHS und den Teilnehmenden bestehende Benutzerverhältnis ist privatrechtlicher Art.
(3) Veranstaltungen sollen in der Regel nur bei Einschreibung von mindestens 8 Teilnehmenden durchgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Leitung der Kreisvolkshochschule.
§ 9
Finanzierung
(1) Die KVHS finanziert ihre Arbeit aus Teilnehmerentgelten, Zuwendungen des Landes, Zuwendungen Dritter sowie aus den Haushaltsmitteln des Kreises. Der Umfang richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.
(2) Die Verbandsgemeinden bzw. Ortsgemeinden, in deren Bereich Einrichtungen der Kreisvolkshochschulen tätig sind, zahlen aufgrund besonderer Vereinbarung an den Kreis einen jährlichen Zuschuss von mindestens 0,80 Euro je abgehaltener Unterrichtsstunde. Maßgeblich sind die Unterrichtsstunden des Vorjahres, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
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(3) Ergibt sich aus den Programmentwürfen, dass die Entgelteinnahmen einschließlich der vom Landkreis, dem Land sowie den Verbandsgemeinden bzw. Ortsgemeinden zu erwartenden Mittel sowie Zuwendungen Dritter für die Durchführung aller Maßnahmen nicht ausreichen, so kann eine anteilige Kürzung der Unterrichtsangebote erfolgen.
(4) Mittel der KVHS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der KVHS.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KVHS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem Träger kann nach Maßgabe von Beschlüssen ein Kostenersatz gezahlt werden.
§ 10
Verwaltung der Kreisvolkshochschule
(1) Die Verwaltungsaufgaben der KVHS werden von der Kreisverwaltung wahrgenommen. Die Verwaltungsaufgaben der Außenstellen der KVHS werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigt. Die in § 5 geregelten Aufgaben bleiben unberührt.
(2) Die Kassengeschäfte der KVHS führt die Kreiskasse.
(3) Die KVHS unterliegt der Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt.
§ 11
Haftungsfragen
Für die Tätigkeit der Kreisvolkshochschule gelten die Haftpflicht- und Unfallversicherungsbedingungen der Volkshochschulen, herausgegeben von der GVV - Kommunalversicherung VVaG., Köln.
§ 12
Entgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen
Die Höhe der Entgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der KVHS wird durch den Kreistag in besonderen Regelungen festgelegt. Die Beschlussfassung über Änderungen wird dem Kreisausschuss übertragen.
§ 13
Auflösung und Vermögenszuwendung
(1) Die KVHS wird aufgelöst, wenn dies in einer Kreistagssitzung beschlossen wird.
(2) Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Kreisvolkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KVHS an den Landkreis Trier-Saarburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Kreisvolkshochschule des Kreises Trier-Saarburg vom 29.01.1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.1995 außer Kraft.
Trier, den 19.12.2000 Kreisverwaltung Trier-Saarburg
gez. Dr. R. Groß
Landrat