S a t z u n g
der Kreisvolkshochschule des Kreises Trier-Saarburg
vom 19.12.2000
zuletzt geändert durch Satzung vom 26.11.2002,
in der Neufassung vom 01.02.2018
Der Kreistag des Landkreises Trier-Saarburg hat auf Grund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Landesgesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) und des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454) sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Landesgesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29) in der Sitzung vom 18.12.2000 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Kreisvolkshochschule (KVHS) ist als kommunale Einrichtung des Landkreises Trier-Saarburg eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sie nimmt die im Weiterbildungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung genannten Aufgaben wahr.
(3) Die KVHS unterhält in den Verbandsgemeinden bzw. in den Ortsgemeinden des Kreises Außenstellen. Diese führen die Bezeichnung „Volkshochschule“ unter Beifügung des Namens der betreffenden Gemeinde bzw. Verbandsgemeinde mit dem Zusatz „Einrichtung der KVHS Trier-Saarburg“.
(4) Die KVHS ist ordentliches Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz.
(5) Die KVHS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
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§ 2
Aufgaben
(1) Die KVHS soll die Bürger bei der Verwirklichung ihres Grundrechtes auf Bildung unterstützen. Dies geschieht durch bedarfsgerechte Bildungsangebote, die den einzelnen durch Erweiterung vorhandener oder durch den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen zum eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
(2) Die KVHS leistet im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Förderung des kulturellen Lebens im Landkreis.
(3) Die KVHS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Organe der KVHS
(1) Organe der KVHS sind der Vorsitzende und der Leiter.
(2) Vorsitzender der KVHS ist der Landrat.
(3) Der Leiter der KVHS ist haupt- oder nebenamtlich tätig. Er ist dem Vorsitzenden unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
§ 4
Aufgaben des Leiters der KVHS
(1) Dem Leiter der KVHS obliegt die Gesamtverantwortung für die Planung und Durchführung des Bildungsprogramms.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Leitung der Kreisvolkshochschule,
b) Erstellung des Haushaltsvoranschlages,
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c) Erstellung des Bildungsprogramms unter Berücksichtigung der Entwürfe der örtlichen Leiter,
d) Beratung und Weiterbildung der KVHS-Mitarbeiter,
e) Durchführung von Mitarbeiterbesprechungen (mindestens 1x jährlich),
f) Auswahl und Verpflichtung von Referenten und Dozenten im Benehmen mit den örtlichen Leitern,
g) Öffentlichkeitsarbeit der Kreisvolkshochschule,
h) Vertretung der KVHS in den Gremien des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V. sowie in sonstigen Gremien für Weiterbildung und Kultur.
§ 5
Örtliche Leiter
(1) Für die Außenstellen der KVHS werden hauptamtliche oder ehrenamtliche Leiter bestellt. Bei größeren Außenstellen können auch zwei Personen mit der ehrenamtlichen Leitung betraut werden.
(2) Die Bestellung oder Abberufung erfolgt durch den Landrat im Benehmen mit dem Bürgermeister der zuständigen Verbandsgemeinde.
§ 41 Abs. 2 LKO bleibt unberührt.
Die örtlichen Leiter unterstehen dem Leiter der Kreisvolkshochschule.
(3) Der örtliche Leiter einer KVHS-Außenstelle erhält eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe ist in besonderen Regelungen festzulegen.
(4) Der örtliche Leiter soll in seinem Zuständigkeitsbereich jährlich mindestens Weiterbildungsangebote von 200 Unterrichtsstunden anbieten. Für die Erstellung der Unterlagen zur ordnungsgemäßen Erhebung der Teilnehmerentgelte und Zahlung der Honorare an die Kursleiter und Referenten hat er Sorge zu tragen.
(5) Der örtliche Leiter erstellt bis zum 15. November eines jeden Jahres einen Programmentwurf für die Weiterbildungsarbeit des folgenden Kalenderjahres.
(6) Er ist für die Durchführung dieses Bildungsprogramms verantwortlich.
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§ 6
Dozenten
(1) Dozenten üben ihre Tätigkeit an der KVHS als freie Mitarbeiter aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeiten ein Honorar. Die Höhe der Honorare ist besonders zu regeln.
(2) Der Dozent muss über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.
(3) Dozenten können an der Planung von Veranstaltungen mitwirken.
§ 7
Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungen der KVHS in den Ortsgemeinden sollen in öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen stattfinden.
(2) Der Kreis, die Verbandsgemeinden bzw. die Ortsgemeinden sollen in der Regel die Räumlichkeiten einschließlich Einrichtungen für die Arbeit der Kreisvolkshochschule kostenlos zur Verfügung stellen. Sie sollen auch die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Reinigung usw. und die Verkehrssicherheit übernehmen. § 77 Schulgesetz (SchulG) bleibt unberührt.
§ 8
Teilnehmer
(1) Teilnahmevoraussetzung an Veranstaltungen der KVHS ist die ordnungsgemäße Anmeldung sowie die Entrichtung des Teilnehmerentgeltes. Die Höhe des Teilnehmerentgeltes sowie die Ermäßigungen und Befreiungen sind besonders festzulegen.
(2) Das zwischen der KVHS und dem Teilnehmer bestehende Benutzerverhältnis ist privatrechtlicher Art.
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(3) Veranstaltungen sollen in der Regel nur bei Einschreibung von mindestens 8 Teilnehmern durchgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters der Kreisvolkshochschule.
§ 9
Finanzierung
(1) Die KVHS finanziert ihre Arbeit aus Teilnehmerentgelten, Zuwendungen des Landes, Zuwendungen Dritter sowie aus den Haushaltsmitteln des Kreises. Der Umfang richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.
(2) Die Verbandsgemeinden bzw. Ortsgemeinden, in deren Bereich Einrichtungen der Kreisvolkshochschulen tätig sind, zahlen aufgrund besonderer Vereinbarung an den Kreis einen jährlichen Zuschuss von mindestens 0,80 Euro je abgehaltener Unterrichtsstunde. Maßgeblich sind die Unterrichtsstunden des Vorjahres, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
(3) Ergibt sich aus den Programmentwürfen, dass die Entgelteinnahmen einschließlich der vom Landkreis, dem Land sowie den Verbandsgemeinden bzw. Ortsgemeinden zu erwartenden Mittel sowie Zuwendungen Dritter für die Durchführung aller Maßnahmen nicht ausreichen, so kann eine anteilige Kürzung der Unterrichtsangebote erfolgen.
(4) Mittel der KVHS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der KVHS.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KVHS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem Träger kann nach Maßgabe von Beschlüssen ein Kostenersatz gezahlt werden.
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§ 10
Verwaltung der Kreisvolkshochschule
(1) Die Verwaltungsaufgaben der KVHS werden von der Kreisverwaltung wahrgenommen. Die Verwaltungsaufgaben der Außenstellen der KVHS werden durch die Mitarbeiter erledigt. Die in § 5 geregelten Aufgaben bleiben unberührt.
(2) Die Kassengeschäfte der KVHS führt die Kreiskasse.
(3) Die KVHS unterliegt der Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt.
§ 11
Haftungsfragen
Für die Tätigkeit der Kreisvolkshochschule gelten die Haftpflicht- und Unfallversicherungsbedingungen der Volkshochschulen, herausgegeben von der GVV - Kommunalversicherung VVaG., Köln.
§ 12
Entgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen
Die Höhe der Entgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der KVHS wird durch den Kreistag in besonderen Regelungen festgelegt. Die Beschlussfassung über Änderungen wird dem Kreisausschuss übertragen.
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§ 13
Auflösung und Vermögenszuwendung
(1) Die KVHS wird aufgelöst, wenn dies in einer Kreistagssitzung beschlossen wird.
(2) Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Kreisvolkshochschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KVHS an den Landkreis Trier-Saarburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Änderungen der §§ 1 und 13 treten zum 01.02.2018 in Kraft.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Kreisvolkshochschule des Kreises Trier-Saarburg vom 29.01.1988, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.1995 außer Kraft.
Trier, den 19.12.2000 Kreisverwaltung Trier-Saarburg
gez. Dr. R. Groß
Landrat