Öffentliche Bekanntmachung
Änderung der Satzung der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg
Der Kreistag Trier-Saarburg hat durch Beschluss vom 21.06.2010 die Anlage zur Satzung der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg vom 19.12.2000 betreffend Regelungen über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2010 geändert und eine Neufassung der Anlage beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Anlage
zur KVHS-Satzung vom 19.12.2000 in der Neufassung vom 21.06.2010
Regelungen
über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2010
1. Teilnehmerentgelte
1. Teilnehmerentgelte sollen die Honorare einschließlich Fahrtkosten der Dozenten sowie einen Verwaltungskostenanteil decken.
1.1 Das Entgelt für Veranstaltungen beträgt für die Unterrichtsstunde (45 Minuten) pro Teilnehmer mindestens 2,50 EUR und höchstens 4 EUR.
1.1.1 Bei Maßnahmen, die nicht Veranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind, sind die Teilnehmerentgelte kostendeckend zu erheben.
1.1.2 Bei Einzelveranstaltungen erfolgt Entgelterhebung, wenn diese besonders kostenträchtig sind.
1.1.3 Kosten der bei der Durchführung von Veranstaltungen benötigten Materialien werden neben den Entgelten anteilmäßig von den Teilnehmern erstattet. Dies gilt auch für Telekommunikationsgebühren.
1.1.4 Einführungsveranstaltungen gelten als Unterrichtstunden und sind entgeltpflichtig.
1.2 Die Mindestteilnehmerzahl bei Unterrichtskursen beträgt in der Regel 8 Personen. Ist die Teilnehmerzahl von Anfang an kleiner als 8, ist das Entgelt so zu berechnen, als wären 8 Teilnehmer vorhanden. Die gesamte Entgeltsumme ist dann auf die tatsächlichen Teilnehmer umzulegen. Die in Ziffer 1.4 getroffenen Regelungen bleiben unberührt.
1.3 Entgelterstattung
1.3.1 Von den Weiterbildungsmaßnahmen der KVHS besteht nach erfolgter Anmeldung und Entrichtung des Entgelts kein Rücktrittsrecht. Tritt ein Teilnehmer nach erfolgter Anmeldung nicht an, können Ausfallkosten in Höhe von 25 Prozent der Kursgebühren in Rechnung gestellt werden. Bei längerer Krankheit und bei Ausfällen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, wird das Entgelt auf Antrag für nicht in Anspruch genommene Leistungen erstattet.
1.3.2 Entrichtete Entgelte werden erstattet, wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird.
1.4 Ermäßigung und Befreiung von Entgelten
1.4.0 Ermäßigungen von Entgelten können nur für Veranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes gewährt werden, wenn sie insbesondere der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung dienen. Die Berechnungsgrundlage bei Ermäßigungen ist das Entgelt pro Person bei mindestens 8 Teilnehmern. (s. 1.2)
1.4.1 Die KVHS gewährt auf Antrag folgende Ermäßigungen: 50 % des vollen Entgeltes für Schüler, Studenten, Auszubildende, Inhaber einer Jugendleitercard, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitssuchende und Sozialhilfeempfänger sowie Schwerbehinderte (GdB 80 %).
1.4.2 Nehmen mehrere Mitglieder einer Familie im gleichen Semester parallel an Kursen der KVHS teil, ermäßigt sich das Entgelt für das zweite und jedes weitere Familienmitglied um 25 %.
1.4.3 Nimmt ein Teilnehmer im gleichen Semester parallel an mehreren Kursen der KVHS teil, ermäßigt sich das Entgelt um jeweils 25 % des zweiten und evtl. folgender Kurse.
1.4.4 Treffen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig zu, kann nur eine Art der Ermäßigung in Anspruch genommen werden.
1.4.5 Die für zusätzliche Aufwendungen (z. B. Materialkosten, Telekommunikationsgebühren) entstehenden Kosten werden nicht ermäßigt.
II. Honorare
1. Die Tätigkeit bei der Kreisvolkshochschule begründet ein freies Mitarbeiterverhältnis. Sie ist durch Satzung und ggf. einen Honorarvertrag geregelt.
2. Das Honorar für die Dozenten beträgt:
2.1 für Unterrichtskurse mit Vor- und Nachbereitung je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) 16,00 EUR bis höchstens 26,00 EUR. Die Festlegung erfolgt durch die Leitung der örtlichen VHS-Außenstelle. Die Zahl der Dozenten einer VHS Außenstelle, welche den Höchstsatz (23 bis 26 EUR) erhalten, soll in der Regel einen 20 Prozent-Anteil nicht übersteigen.
2.2 Für Einzelveranstaltungen sowie Seminare und Arbeitskreise werden in Absprache mit dem Leiter der KVHS besondere Honorare vereinbart, die sich in der Regel zwischen 50,00 € und 150,00 € bewegen.
3. Mit Zustimmung des Leiters der KVHS kann ein höheres Honorar vereinbart werden, wenn ein besonderes Interesse an einem Kurs bzw. einer Veranstaltung besteht.
4. Die Fahrtkosten sind mit dem Honorar abgegolten.
5. Besondere Fälle und steuerliche Behandlung der Honorare
5.1 Der Dozent wird nur für die tatsächlich erbrachten Stunden honoriert. Wird die Veranstaltung nicht oder nur teilweise durchgeführt, entfällt das Honorar bzw. wird anteilig gekürzt.
5.2 Wenn ein Kurs oder eine Einzelveranstaltung z. B. wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande kommt und eine rechtzeitige Absage nicht mehr möglich war, wird ein Ausfallhonorar gezahlt.
Das Ausfallhonorar beträgt:
• bei einem Kurs das Honorar für 1 Unterrichtsstunde,
• bei einer Einzelveranstaltung 30 % des vereinbarten Honorars.
5.3 Der persönliche Aufwand, der mit der Vorbereitung einer Veranstaltung
verbunden ist, ist mit dem Honorar abgegolten.
5.4 Das Honorar wird nach Beendigung des Lehrauftrages, spätestens bei Eingang der Honorarabrechnung bei der KVHS, ausgezahlt.
5.5 Der Dozent ist für die Versteuerung seines Honorars und für die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Sozialversicherungsrecht selbst verantwortlich, sofern keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht.
5.6 Ein evtl. für die Durchführung einer Veranstaltung erforderliches Gesundheitszeugnis hat der Dozent auf eigene Kosten zu beschaffen.
III. Aufwandsentschädigung der örtlichen Leiter
1. Der örtliche Leiter erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Grundlage für die endgültige Berechnung ist die Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden im Kalenderjahr.
2. Die Aufwandsentschädigung berechnet sich wie folgt:
2.1 Jeder nicht hauptamtlich tätige örtliche Leiter erhält bei einer Mindestleistung von 200 Unterrichtsstunden im Jahr einen Grundbetrag von jährlich 600 €.
2.2 Bei Unterschreitung der Mindestleistung von 200 Unterrichtsstunden im Jahr beträgt der jährliche Grundbetrag 300 €.
2.3 Zu diesen Grundbeträgen wird ein Betrag je geleistete Unterrichtsstunde von 3,00 € hinzugerechnet. Die Addition der Beträge von Ziffer 2.1 bzw. 2.2 und 2.3 ergibt die jährlich zu zahlende Aufwandsentschädigung.
3. Die Aufwandsentschädigung wird zunächst monatlich aufgrund der geleisteten Unterrichtsstunden des letzten Jahres berechnet und zum Ende eines jeden Monats durch die KVHS ausgezahlt. Nach der Jahresmitte kann entsprechend der bis dahin geleisteten Unterrichtsstundenzahl eine Anpassung der Berechnung erfolgen. Bei Neugründungen wird die zu zahlende Aufwandsentschädigung geschätzt.
4. Die endgültige Festsetzung der Vergütung für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgt durch die KVHS bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Eventuelle Überzahlungen werden mit den laufenden Zahlungen verrechnet bzw. zurückgefordert. Nachzahlungen werden in einer Summe ausgezahlt.
5. Die monatliche Aufwandsentschädigung wird durch die Kreisverwaltung nach Lohnsteuerkarte versteuert. Diese ist spätestens bis zum 1. Januar jedes Jahres vorzulegen.
6. Die Kreisverwaltung prüft jährlich, ob für den örtlichen Leiter Sozialversicherungspflicht besteht und führt gegebenenfalls die Beiträge monatlich an den Sozialversicherungsträger ab. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen hat der örtliche Leiter auf Antrag vorzulegen.
7. Bei einer hauptberuflichen Leitung wird die Vergütung/Besoldung entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften gezahlt.
IV. Inkrafttreten
Die Änderungen der "Regelungen über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg" treten zum 01.08.2010 in Kraft.
54290 Trier, den 01.07.2010
Der Landrat des Landkreises Trier-Saarburg
Günther Schartz