Öffentliche Bekanntmachung
Änderung der Satzung der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg
Der Kreistag Trier-Saarburg hat durch Beschluss vom 22.2.2023 die Anlage zur Satzung der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg vom 19.12.2000 betreffend Regelungen über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2023 geändert und eine Neufassung der Anlage beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Anlage
zur KVHS-Satzung vom 19.12.2000 in der Neufassung vom 22.2.2023

Regelungen über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2023

 

I. Teilnehmendenentgelte

1.    Teilnehmendenentgelte sollen die Honorare einschließlich Fahrtkosten der Dozierenden sowie einen Verwaltungskostenanteil decken und werden nach Kursbeginn per Lastschriftverfahren eingezogen.


1.1    Das Entgelt für Veranstaltungen beträgt für die Unterrichtsstunde (45 Minuten) pro Teilnehmerin und Teilnehmer mindestens 2,50 EUR und höchstens 5 EUR.


1.1.1    Bei Maßnahmen, die nicht Veranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes sind, sind die Teilnehmerentgelte kostendeckend zu erheben.


1.1.2    Bei Einzelveranstaltungen erfolgt keine Entgelterhebung, wenn diese kostenfrei angeboten werden.
1.1.3    Benötigte Materialien und sonstige Kosten werden neben den Entgelten anteilmäßig von den Teilnehmenden übernommen.


1.1.4    Einführungsveranstaltungen gelten als Unterrichtstunden und sind in der Regel entgeltpflichtig.


1.2    Die Mindestteilnehmendenzahl bei Unterrichtskursen beträgt in der Regel 8 Personen. Ist die Teilnehmendenzahl von Anfang an kleiner als 8, ist das Entgelt so zu berechnen, als wären 8 Teilnehmende vorhanden. Die gesamte Entgeltsumme ist dann auf die tatsächlichen Teilnehmenden umzulegen. Die in Ziffer 1.4 getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

 

1.3    Rücktritt durch Teilnehmende
Ein Rücktritt von Kursen und Einzelveranstaltungen durch die Teilnehmenden ist kostenfrei grundsätzlich nur bis spätestens 5 Werktage vor deren Beginn möglich. Der Rücktritt ist schriftlich oder persönlich zu erklären. Das Teilnehmendenentgelt wird abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 EUR zurückerstattet. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 4 Werktagen bis zu Kursbeginn, werden 25 % des Teilnehmendenentgeltes, jedoch mindestens 10 EUR erhoben. Erfolgt der Rücktritt später oder wird der Kurs vorzeitig abgebrochen, kann kein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnehmendenentgeltes geltend gemacht werden. Bei längerer Krankheit und bei Ausfällen, die der Teilnehmende nicht zu vertreten hat, wird kein Entgelt erhoben, bzw. anteilig reduziert.

 

1.4    Ermäßigung und Befreiung von Entgelten

Ermäßigungen von Entgelten können nur für Veranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetztes gewährt werden. Die Berechnungsgrundlage bei Ermäßigungen ist das Entgelt pro Person bei mindestens 8 Teilnehmenden (s. 1.2).


1.4.1    Die KVHS gewährt auf Antrag folgende Ermäßigungen:
50 % des vollen Entgeltes für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, Studierende, Auszubildende, Inhaberinnen und Inhaber einer Jugendleitungscard, Bundesfreiwilligendienstleistende, Arbeitslosengeldempfängerinnen und Arbeitslosengeldempfänger mit Leistungsbescheid sowie Schwerbehinderte (GdB ab 80 %).


1.4.2    Schwerbehinderte (GdB ab 50 %) erhalten eine Ermäßigung von 25 %.


1.4.3    Nehmen mehrere Mitglieder eines Haushaltes im selben Semester amselben Kurs der KVHS teil, ermäßigt sich das Entgelt für das zweite und jedes weitere Haushaltsmitglied um 25%.


1.4.4      Nimmt ein Teilnehmender im selben Semester an mehreren Kursen der KVHS teil, ermäßigt sich das Entgelt um 25 % des günstigsten Kurses. Die Fortsetzung eines Kurses im selben Semester wird nicht ermäßigt.


1.4.5    Treffen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig zu, kann nur eine Art der Ermäßigung in Anspruch genommen werden.


1.4.6      Die für zusätzliche Aufwendungen entstehenden Kosten (Materialien und sonstige Kosten) werden nicht ermäßigt.

 

II. Honorare

1.    Die Tätigkeit bei der Kreisvolkshochschule begründet ein freies Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterverhältnis. Sie ist durch die Satzung und ggf. einen Honorarvertrag geregelt.


2.    Das Honorar für die Dozierende beträgt:
2.1  für Unterrichtskurse mit Vor- und Nachbereitung je Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) 16,00 EUR bis höchstens 30,00 EUR. Die Festlegung erfolgt durch die Leitung der örtlichen VHS-Außenstelle. Die Zahl der Dozierenden einer VHS­ Außenstelle, welche den Höchstsatz (25 bis 30 EUR) erhalten, soll in der Regel einen 20 Prozent-Anteil nicht übersteigen.


2.2    Für Einzelveranstaltungen sowie Seminare und Workshops werden in Absprache mit der Leitung der KVHS besondere Honorare vereinbart, die sich in der Regel zwischen 50,00 € und 200,00 € bewegen.


3.    Mit Zustimmung der Leitung der KVHS kann ein höheres Honorar vereinbart werden, wenn ein besonderes Interesse an einem Kurs bzw. einer Veranstaltung besteht.


4.    Die Fahrtkosten sind mit dem Honorar abgegolten.


5.    Besondere Fälle und steuerliche Behandlung der Honorare


5.1    Die Dozierenden werden nur für die tatsächlich erbrachten Stunden honoriert. Wird die Veranstaltung nicht oder nur teilweise durchgeführt, entfällt das Honorar, bzw. wird anteilig gekürzt.


5.2    Wenn ein Kurs oder eine Einzelveranstaltung z. B. wegen zu geringer Teilnehmendenzahl nicht zustande kommt und eine rechtzeitige Absage nicht mehr möglich war, kann ein Ausfallhonorar gezahlt werden.
Das Ausfallhonorar beträgt:
•    bei einem Kurs das Honorar für 1 Unterrichtstermin,
•    bei einer Einzelveranstaltung 25 % des vereinbarten Honorars

.
5.3    Der persönliche Aufwand, der mit der Vorbereitung einer Veranstaltung
    verbunden ist, ist mit dem Honorar abgegolten.


5.4    Das Honorar wird nach Beendigung des Lehrauftrages, spätestens bei Eingang der Honorarabrechnung bei der KVHS, ausgezahlt.


5.5    Die Dozierenden sind für die Versteuerung ihres Honorars und für die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Sozialversicherungsrecht selbst verantwortlich, sofern keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht.


5.6    Für die Durchführung einer Veranstaltung evtl. erforderliche Zeugnisse (z.B. Gesundheitszeugnis, erweitertes polizeiliches Führungszeugnis) und eigens verwendete Materialien werden von den Dozierenden auf eigene Kosten beschafft.

 

III. Aufwandsentschädigung für Leitungen von ehrenamtlich geführten Außenstellen

1.    Die Leitung einer ehrenamtlich geführten Außenstelle erhält für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Grundlage für die endgültige Berechnung ist die Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden im Kalenderjahr.


2.    Die Aufwandsentschädigung berechnet sich wie folgt:
2.1    Jede nicht hauptamtlich tätige örtliche Leitung erhält bei einer Mindestleistung von 200 Unterrichtsstunden im Jahr einen Grundbetrag von jährlich 700 €.


2.2    Bei Unterschreitung der Mindestleistung von 200 Unterrichtsstunden im Jahr beträgt der jährliche Grundbetrag 300 €.


2.3    Zu diesen Grundbeträgen wird ein Betrag je geleistete Unterrichtsstunde von 4,00 € hinzugerechnet. Die Addition der Beträge von Ziffer 2.1 bzw. 2.2 und 2.3 ergibt die jährlich zu zahlende Aufwandsentschädigung.


3.    Die Aufwandsentschädigung wird zunächst monatlich aufgrund der geleisteten Unterrichtsstunden des letzten Jahres berechnet und zum Ende eines jeden Monats durch die KVHS ausgezahlt. Nach der Jahresmitte kann entsprechend der bis dahin geleisteten Unterrichtsstundenzahl eine Anpassung der Berechnung erfolgen. Bei Neugründungen wird die zu zahlende Aufwandsentschädigung geschätzt.


4.    Die endgültige Festsetzung der Vergütung für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgt durch die KVHS bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Eventuelle Überzahlungen werden mit den laufenden Zahlungen verrechnet bzw. zurückgefordert. Nachzahlungen werden in einer Summe ausgezahlt.


5.    Die monatliche Aufwandsentschädigung wird durch die Kreisverwaltung nach Lohnsteuerkarte versteuert. Diese ist spätestens bis zum 1. Januar jedes Jahres vorzulegen.


6.    Die Kreisverwaltung prüft jährlich, ob für die örtliche Leitung Sozialversicherungspflicht besteht und führt gegebenenfalls die Beiträge monatlich an den Sozialversicherungsträger ab. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen hat die örtliche Leitung auf Antrag vorzulegen.

 

IV. Vergütung/Besoldung der hauptberuflichen Leitungen
Bei einer hauptberuflichen Leitung wird die Vergütung/Besoldung entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften gezahlt.

 

V. Inkrafttreten
Die Änderungen der Reglungen über Teilnehmendenentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule treten zum 01.08.2023 in Kraft.

54290 Trier, den 23.03.2023
Der Landrat des Landkreises Trier-Saarburg